Beteiligung der JRC an Ausschreibungen in Horizont Europa

Die JRC kann sich an ausgewählten Vorhaben in Horizont Europa beteiligen, wenn dies im Arbeitsprogramm so vorgesehen ist.

Eine Forscherin blickt in ein Miskroskop. Auf dem Tisch stehen Glasgefäße mit Flüssigkeiten. Im Hintergrund sind verschwommen weitere Forschende im Labor zu sehen.

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Die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) an Horizont Europa ist strategisch ausgerichtet. Dies stellt im Vergleich zur Beteiligungsfähigkeit an früheren Rahmenprogrammen einen Paradigmenwechsel dar. Die JRC kann sich an Ausschreibungen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont Europa" nur noch beteiligen, wenn dies im Arbeitsprogrammteil ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung 2021/695 zur Errichtung von Horizont Europa vom 28. April 2021.

Als Teil der Europäischen Kommission hat sich die JRC an der Formulierung des Arbeitsprogramms beteiligt. Das heißt, die Ausschreibungsthemen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle von strategischer Relevanz sind oder wo sie viel Expertise besitzt, sind gekennzeichnet.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege die JRC in Vorhaben einzubinden: Sie kann als Partner beteiligt werden, wenn die Kriterien für die Zuwendungsfähigkeit ("eligibility conditions") diese Möglichkeit vorsehen oder es können andere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.

Beteiligung der JRC als Partner im Projekt

In einigen Arbeitsprogrammteilen sind Ausschreibungsthemen enthalten, die als besonderes Kriterium für die Zuwendungsfähigkeit eine Beteiligung der JRC erlauben: "The Joint Research Centre (JRC) may participate as member of the consortium selected for funding." In diesem Fall steht es Antragstellenden offen, einen Beitrag der JRC in ihrem Antrag vorzusehen. Die JRC beteiligt sich aber nicht an der Formulierung des Antrags oder der Einreichung. Sie wird entsprechend nicht als Partner am Projekt im A-Teil des Antrags genannt. Es ist nicht erforderlich, die JRC in der Phase der Antragsvorbereitung zu kontaktieren.

Die für die JRC geplanten Arbeiten sollten sich an den entsprechenden Formulierungen aus dem Ausschreibungstext orientieren. Nachdem die Begutachtung abgeschlossen ist, stimmen die JRC und das erfolgreiche Konsortium die genauen Bedingungen für die Teilnahme ab. Die JRC tritt dann dem Konsortium bei und unterzeichnet als Partner auch die Finanzhilfevereinbarung. Sie erhält keine Förderung und begleicht ihre Kosten aus eigenen Mitteln.

Sollte kein gemeinsames Verständnis zur Beteiligung der JRC in der Vertragsvorbereitungsphase gefunden werden, wird das Projekt auch ohne den Beitrag der JRC gefördert. Es erfolgt keine neue Begutachtung.

Kooperationen mit der JRC

In einigen Fällen sehen die "eligibility conditions" keine explizite Beteiligung der JRC vor, obwohl im Ausschreibungstext auf die JRC verwiesen wird. In diesen Fällen kann die JRC nicht als Partner am Projekt beteiligt werden. Es obliegt dem Konsortium, andere Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln. Je nach Projekt kann dies zum Beispiel über die Beteiligung an einem wissenschaftlichen Beratungsgremium, die Nutzung einer Anlage der JRC oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages erfolgen.
Die Nationale Kontaktstelle JRC berät sie gern zu den Beteiligungsmöglichkeiten im Programm Horizont Europa.