
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden auch Kompetenzzuschneidungen und Verfahren verändert, um den Bereich Forschung und Innovation effektiver gestalten zu können. Die Forschungs- und Technologiepolitik ist hierbei in den Artikeln 179 bis 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
Mit dem Europäischen Forschungsraum (EFR) soll ein Binnenmarkt für Forschung geschaffen werden mit freier Mobilität für Forscherinnen und Forscher, freiem Austausch von Forschungsergebnissen, Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und aller erforderlichen Forschungsmaßnahmen.
Forschung gehört zum Bereich der geteilten Zuständigkeiten ohne Sperrwirkung für die Mitgliedstaaten. Dazu besteht die Maßgabe, dass die Mitgliedstaaten durch das EU-Engagement nicht an der Ausübung ihrer Kompetenzen gehindert werden.
Aus einer ergänzenden wurde so eine geteilte Kompetenz, die jedoch durch die Grundsätze von Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und begrenzter Einzelermächtigung limitiert werden. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten in Grundsatzfragen die Priorität ihrer Politik gesichert.
Nun gehört zu den Aufgaben der EU das gesamte Spektrum der Forschung (also auch die Grundlagenforschung) und der technologischen Entwicklung sowie der Raumfahrt als geteilte Kompetenz.
Die Europäische Kommission hat nun die Möglichkeit, stärker als bislang Initiativen zur Koordinierung der Forschungspolitiken der EU und der Mitgliedstaaten zu ergreifen („Monitoring“), indem sie z.B. Leitlinien und Indikatoren zusammen mit den Mitgliedstaaten entwickelt.
Das bewährte Prinzip des Forschungsrahmenprogramms wird beibehalten. Forschungsvorhaben sollen priorisiert, geregelt und die finanzielle Beteiligung festgelegt werden.

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(URL: http://europa.eu/lisbon_treaty/index_de.htm)