
Die wichtigsten Dokumente für alle Antragstellenden sind:
Das Arbeitsprogramm ist Grundlage für die zu veröffentlichende Ausschreibung und beinhaltet grundlegende Informationen (Beteiligungsregeln, Budget, Aufbau der Anträge, Panel-Struktur, etc.) zu den aktuellen Ausschreibungen der Förderlinien Starting Grant und Advanced Grant. Es wird jährlich veröffentlicht und trägt jeweils die Jahreszahl des Jahres in dem die Fördergelder ausgegeben werden (z.B. "Work Programme 2012" für Ausschreibungen im Jahr 2011, deren Projekte im Jahr 2012 gefördert werden).
Der Leitfaden für Antragstellende gibt wichtige Hilfestellungen und Orientierungen für die Vorbereitung eines Antrags. Zu jeder Ausschreibung wird ein aktualisierter Leitfaden veröffentlicht. Er bietet neben den, auch im Arbeitsprogramm vorhandenen Informationen, ähnlich einer Checkliste die Möglichkeit, festzustellen:
Vorlagen / Templates B1 & B2: Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der Templates obligatorisch ist!
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie über die jeweils aktuellste Version dieser Dokumente verfügen! Diese finden Sie sofort nach Veröffentlichung im Bereich Dokumente.
Der ERC hat auf seiner Webseite die Sektion „Funded Projects“ eingerichtet. Hier finden Sie alle Projektlisten sowie Zahlen und Statistiken aller evaluierten Ausschreibungen.
Auch im Bereich „Find a project“ auf "Cordis" können die Kurzprofile der erfolgreichen Anträge aus den ERC-Förderlinien Starting Grant und Advanced Grant eingesehen werden (Auswahl Theme: FP7-IDEAS). Hier ist es möglich, nach Panel (z.B. PE1, SH4), Förderlinie (StG oder AdG) und Land der Gasteinrichtung zu suchen. In der Regel bekommen Sie auch eine kurze Zusammenfassung des Projekts (Abstract) angezeigt.
Beide Seiten könnten nützlich sein, um Informationen über Thema, Ausrichtung und Schwerpunkte bereits bewilligter Projekte zu erhalten.
Die Nationale Kontatkstelle ERC beantwortet alle Ihre Fragen per Mail und Telefon. In Zusammenarbeit mit Gasteinrichtungen in Deutschland bieten wir spezielle Workshops zum ERC und zur Antragstellung an.
Wie funktioniert die Antragsdurchsicht der NKS ERC?
Vor oder parallel zur Antragstellung und Kontaktaufnahme mit der NKS ERC sollten interessierte Forschende mit ihrer Einrichtung und den zuständigen EU-Referent/innen Kontakt aufnehmen, damit auch die Unterstützung und Betreuung durch Ihre zukünftige Gasteinrichtung gesichert ist! Insbesondere bei Fragen der Budgetkalkulation müssen Sie Rücksprache mit der Einrichtung halten.
Zusätzlich sollten Sie sich von Kolleginnen oder Kollegen, die in einem angrenzenden wissenschaftlichen Bereich arbeiten, Feedback zu Ihrem Antrag holen.
Was gehört in eine Funding ID?
Die Funding ID dient der Absicherung, dass sich im Falle einer erfolgreichen Antragstellung keine thematischen oder finanziellen Überschneidungen mit anderen Projekten der/des PI ergeben. Um den Eindruck einer möglichen Doppelförderung zu vermeiden und klarzustellen, dass die/der PI genügend Zeit für das Projekt aufwenden wird, sollten hier alle derzeitigen und zukünftigen Grants, Projekte etc. aufgeführt werden, die in diesem Zusammenhang relevant sind.Es hat sich als sinnvoll erwiesen, im Rahmen der Funding ID insbesondere folgende Informationen anzugeben:
Im Bereich der Starting Grants erwartet der ERC, dass die/der PI mindestens 50% der Arbeitszeit auf das Projekt verwendet. Im Bereich der Advanced Grants wird ein Zeitaufwand von mindestens 30% der gesamten Arbeitszeit erwartet. Mindestens 50% der Arbeitszeit müssen zudem in Europa oder in einem mit dem Rahmenprogramm assoziierten Staat verbracht werden.
Antragstellende sollten im CV als Referenz auch bereits abgeschlossene Projekte, angeben. Eine Unterscheidung beider Kategorien ist sinnvoll.
Kann ich eine/n „Co-Investigator“ in das Projekt integrieren?
Bei den Starting Grants und den Advanced Grants gibt es diese Möglichkeit nicht (mehr). Neben dem/der PI sind also nur „Team member“ im Projekt tätig. Sollen zwei oder mehr Wissenschaftler/innen auf gleicher Ebene das Forschungsprojekt leiten, kommen nur die Synergy Grants in Frage.
Bei den ERC Starting Grant ist ein PhD oder ein äquivalenter Titel Voraussetzung für die Antragstellung. Ein medizinischer Doktorgrad (MD oder „Dr. med.“) wird nicht als PhD-äquivalent anerkannt. Daher müssen Mediziner/innen zusätzlich zum medizinischen Doktorgrad einen der drei Nachweise erbringen:
In den letzten beiden Fällen wird das Zeitfenster zwei Jahre nach hinten verschoben und gilt von 4 bis zu 14 Jahren nach Erhalt des Dr. med. bzw. MD. Entsprechend gilt: 4-9 Jahre "Starter" und 9-14 Jahre "Consolidator". In dem Feld "Date of first PhD (or equivalent) degree" im EPSS muss dann das Datum des Dr. med. bzw. MD plus zwei Jahre angegeben werden.
Bei einem zusätzlichen Doktorgrad in einem anderen Fach, gilt dieser zur Berechnung des regulären Zeitfensters (2-12 Jahre nach PhD) und der medizinische Doktor wird ignoriert. Eine Habilitation wird nicht als PhD-äquivalent anerkannt.
Der Nachweis von Forschungserfahrung (insbesondere: „peer-reviewed publications“) im Lebenslauf ist in jedem Fall erforderlich.
Die Regeln zur PhD-Äquivalenz sind nun Teil des Arbeitsprogramms 2012 (Annex 8).
Bei den ERC Advanced Grants und Synergy Grants gibt es keinerlei Vorschriften zu akademischen Titeln, hier können sich also auch Kandidaten mit Dr. med. problemlos bewerben.
Inzwischen gelten für Starting Grants und Advanced Grants die selben Regeln. Kandidat/innen müssen mindestens die Note "B" in Stufe 1 der Evaluierung erreicht haben, um im nächsten Jahr erneut einreichen zu können. Diese Information befindet sich in Ihrem "Evaluation Summary Report", den Sie nach Ablehnung in der ersten Stufe bekommen haben.
Kandidat/innen, die zur zweiten Evaluierungsstufe zugelassen wurden, sind in jedem Fall im nächsten Jahr wieder antragsberechtigt.
Es ist nur eine Bewerbung beim ERC pro Jahr (Förderlinien-übergreifend) möglich. Es darf nur ein ERC-Grant pro Wissenschaftler/in zur gleichen Zeit aktiv sein.
Wissenschaftler/innen, die bereits einen ERC Grant erhalten haben, dürfen sich bereits vor Ablauf des Projekts erneut bewerben. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Antragstellenden. Eine Person darf jedoch nicht zwei Grants auf einmal innehaben. Das heißt, das erste Projekt muss abgeschlossen sein bevor das zweite beginnen kann.
"Additional Institutions" sollten nur solche Einrichtungen sein, die auch von der ERC-Projektförderung profitieren sollen (keine losen Kooperationspartner). Die Aufnahme einer weiteren Einrichtung sollte für die Projektdurchführung von hohem Nutzen sein und unbedingt begründet werden (z.B. durch die eingebrachte Expertise des Teammitglieds oder die Nutzung von notwendigen Geräten). Ihr wissenschaftlicher Mehrwert für das Projekt muss im Antrag plausibel dargestellt werden und ein A2-Formular durch das zweite Institut ausgefüllt werden.
Der "Commitment Letter of the Host Institution" muss nur von der tatsächlichen Host Institution unterschrieben werden, nicht von den Additional Institutions.
Einen „Participant Identification Code“ (PIC) hat jede Einrichtung, die bereits am 7. Forschungsrahmenprogramm teilgenommen hat. Hierüber wird die Einrichtung eindeutig identifiziert und die korrekten administrativen Daten werden automatisch in das elektronische Einreichungssystem (EPSS) geladen.
In der Regel kann Ihnen die Verwaltung Ihrer Gasteinrichtung (EU-Referat) diese Nummer sofort mitteilen.
Einrichtungen, die noch nicht am 7. FRP teilgenommen haben, müssen einen PIC beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Sollten "Additional Institutions" integriert werden, muss der wissenschaftlicher Mehrwert für das Projekt dargestellt werden.
Auf dem online auszufüllenden A1-Formular inkönnen Sie ankreuzen, ob Sie einverstanden sind, dass Ihr Name veröffentlicht wird oder Sie anonym bleiben möchten.
Der Text lautet: „I allow the ERC to publish my name as well as my proposal's title and acronym in case my proposal is retained for step 2 of the evaluation process.”
In der Regel veröffentlicht der ERC nur die tatsächlich erfolgreichen Projekte.
Beim ERC können 100% der erstattungsfähigen direkten Kosten beantragt werden. Diese sind dem Projekt direkt zuordenbar (z.B. Personal, Ausstattung, Verbrauchsgüter, Reisen).
Als Pauschale für die indirekte Kosten können 20% der direkten Kosten veranschlagt werden (nach Abzug der Kosten für Unterauftragnehmer - z.B. für externe Audits - sowie der Kosten für Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht in den Einrichtungen des Zuwendungsempfängers verwendet werden).
Indirekte Kosten sind dem Projekt nicht direkt zuordenbar (z.B. Miete, Heizung, feste Ausstattung, Versicherung) und müssen nicht einzeln nachgewiesen werden.
Direkte und Indirekte Kosten ergeben die Gesamtkosten des Antrags. Zusammen dürfen sie nicht die maximal zu beantragende Summe übersteigen.
Zu den nicht erstattungsfähigen Kosten gehören beispielsweise Mehrwertsteuer und Umtauschverluste.
Für mehr Informationen zu diesem Thema konsultieren Sie bitte den Guide for Applicants sowie die Guide for Grant Holders I und II (unter: Dokumente).
Wenn die Einrichtung das Gehalt der/des PI über die ganze Laufzeit des Projektes trägt, sollte dies im Bereich B2 Resources angegeben werden. Die Antragstellenden müssen in jedem Fall sicherstellen, dass sie die geforderte Arbeitszeit (mind. 50% bei den Starting Grants und mind. 30% bei den Advanced Grants) für das Projekt aufbringen können, auchwenn sie Ihr Gehalt nicht aus dem Grant beziehen.
Prinzipiell wird es positiv gesehen, wenn sich die Einrichtung für den Antragstellenden engagiert. Wenn die Stelle, besondere Ausstattung oder andere Unterstützungsleistungen (z.B. auch Zusagen zur Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Projekts) zugesichert wurden, sollte dies auch im Antrag kommuniziert werden.
Sie gelten als „Starter“, wenn Sie sich in Ihrer Karriere 2 bis 7 Jahre nach der Promotion befinden und als „Consolidator“, wenn Ihre Promotion über 7 und bis 12 Jahre zurück liegt.
Es ist allerdings möglich, Karriereunterbrechungen geltend zu machen wenn Sie sich mehr als 7 Jahre nach der Promotion befinden aber noch als „Starter“ gelten möchten. Hier gelten zunächst die gleichen Regeln und Ausnahmegründe wie bei den Zulassungsbestimmungen (Elternzeit, Wehrdienst, lange Krankheit, klinische Qualifikationen), es können aber auch weitere Gründe hervorgebracht werden (Arbeitslosigkeit, fachfremde Tätigkeit, Sabbatical etc.), die möglicherweise anerkannt werden.
Die Gründe müssen im Antragsformular B1 im Rahmen des Bereichs "Scientific Leadership Profile" angegeben und die entsprechenden Dokumente zur Bescheinigung der Karriereunterbrechung beigefügt werden. Die Panels entscheiden letztlich darüber, ob Sie tatsächlich noch als „Starter“ gelten können.
Dieses Kriterium wird durch die Panels bewertet und stellt kein hartes Ausschlusskriterium dar. Der ERC erkennt an, dass die Möglichkeiten von Wissenschaftler/innen ganz ohne Nennung des PhD-Supervisor zu publizieren von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sind.
Bewertet wird letztendlich, ob Antragstellende das Potential zur unabhängigen Forschung haben oder nicht. Berücksichtigt wird dabei auch der Stand ihrer Karriere (Jahre nach PhD).
Unser Vorschlag: Lassen Sie sich also nicht zu sehr einschränken, aber bewerten Sie Ihre bereits erlangte wissenschaftliche Unabhängigkeit (und Exzellenz) sowie die Qualität der betreffenden Publikation indem Sie sich mit den anderen Wissenschaftler/innen Ihres Fachbereichs vergleichen.
Eine Liste der offiziellen EU-Sprachen finden Sie hier.
Ob der/die PI in der Lage ist, die Anforderungen an den Mindestzeitaufwand zu erfüllen, wird von den Panels bewertet! In beiden Förderlinien sollte daher die angemessene aktive Beteiligung der/des Antragstellenden am beantragten Projekt klar aus den Anträgen hervorgehen und jede Unklarheit vermieden werden.
Starting Grants
Von Antragsstellenden im Rahmen der Starting Grants Förderlinie wird erwartet, dass sie für ihr ERC-Projekt mindestens 50% ihrer Arbeitszeit aufbringen.
Advanced Grants
Antragstellende im Rahmen der Advanced Grants Förderlinie müssen mindestens 30% ihrer Zeit für ein vom ERC gefördertes Projekt aufbringen. Gleichzeitig sollen sie wenigstens 50% ihrer gesamten Arbeitszeit in Europa (Mitgliedstaaten und Assoziierte Staaten) verbringen.
Hintergrund: Der ERC sucht aktive Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die das Projekt nicht nur leiten sondern auch in angemessenem Maße als Forschende involviert sind. Nicht gesucht werden reine „Wissenschafts-Manager”, die ihre Projekte „nur“ delegieren. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, dass das zukünftige ERC-Projekt das Hauptinteresse des/der PI in den kommenden Jahren sein wird.
Stufe 1:
In der ersten Stufe lesen die zuständigen Gutachter/innen einzig den Bereich B1 (Sektion 1) des Antrags.
Projektkurzbeschreibung, -zusammenfassung und die Angaben zur Person (Scientific Leadership Potential, CV, Track Record) sollten folglich sehr aussagekräftig sein, auch für Gutachter/nnen, die nicht direkt aus Ihrem Fach kommen. Individuelle Reviews erstellen mindestesn 3 Panelmitglieder. Im Falle eines interdisziplinären Projekts können Mitglieder aus anderen Panels hinzugezogen werden.
Stufe 2:
In der zweiten Stufe der Evaluierung, in die Teile B1 (Sektion 1) und B2 (Sektion 2) des Antrags bewertet werden, werden externe Gutachtende (remote referees) zum Evaluationsverfahren hinzugezogen. Diese Gutachtenden sind in der Regel Expert/nnen des jeweiligen Fachgebiets. Sie werden von den Panelmitgliedern vorgeschlagen und vom Scientific Council des ERC benannt. Bei den Starting Grants folgen in Stufe 2 Interviews mit den Antragstellenden.
Die Panels dürfen maximal 3x so viele Anträge zur zweiten Stufe zulassen wie sie aus dem Panelbudget fördern können.
Die Listen der Panels finden Sie im Anhang des ERC-Arbeitsprogramm oder im Leitfaden für Antragstellende (Dokumente).
Für die Ausschreibungen 2012 der ERC-Grants hat sich das Benotungssystem der Projekte leicht geändert. Die Bewertung des PI und des Projektes erfolgt nun nicht mehr mit einem numerischen Wert sondern einer Benotung mit A/B/C.
Stufe 1:
Die Auswahl des richtigen Evaluierungspanels ist wichtig, da der Antrag in der Regel in dem Panel evaluiert wird, das Sie als „primary panel“ im Antrag angeben. Nur in Ausnahmefällen wird der Antrag in ein anderes Panel weitergegeben. Sie haben die Möglichkeit ein „secondary panel“ anzugeben.
Sobald ein Ja angekreuzt wurde, muss der "Ethical Issues Annex" (max. 2 Seiten) ausgefüllt und werden, in dem erklärt wird, wie mit ethischen Problemen im Projekt umgegangen wird.
Insbesondere in den Fachbereichen wie "Life Sciences" müssen für Tierversuche, Stammzellforschung etc. die erforderlichen Bescheinigungen beigefügt werden!
Im Rahmen der "Physical Sciences & Engineering" muss insbesondere auf Fragestellungen wie "dual use" ("Können die Ergebnisse dieser Forschung für militärische oder terroristische Zwecke verwendet werden?") geachtet werden.
Bei sozial- und geisteswissenschaftlichen Projekten ergeben sich häufig ethische Fragen, wenn personenbezogene Daten erhoben werden oder mit Kindern/Jugendlichen gearbeitet wird.
Hilfestellungen und Details zu den Ethikprüfungen der Europäischen Union finden Sie in erster Linie hier und falls Sie noch mehr Informationen benötigen auch hier. Auf diesen Seiten finden Sie zudem die Kontaktdaten des "Ethical Issues Helpdesk", der alle Antragstellenden im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms unterstützt.
Die Erfahrung zeigt, dass bei Beachtung dieser Vorgaben normalerweise keine Anträge aufgrund von ethischen Problemen abgelehnt werden.
Wichtig: Die Europäische Union nimmt ethische Fragestellungen sehr ernst. Antragstellende sollten sich darauf vorbereiten, dass auch in Bereichen, in denen auf nationaler Ebene normalerweise keine Erlaubnis für diese Forschung benötigt wird, vom ERC Zertifikate eingefordert werden können.
Ja. Es besteht die Möglichkeit, dass der PI oder die betreffende Gastinstitution innerhalb 1 Monat nach Erhalt eines negativen Bescheids ein Redress-Verfahren (Redress – Leitfaden für Antragstellende, Seite 21, Kapitel 4.3.5.) einleitet.
Dies kann jedoch nur angewandt werden, wenn die Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses auf ein formelles Versäumnis der Evaluation zurückzuführen sind, nicht jedoch wenn die inhaltlichen Beurteilungen oder die Qualifikation der Gutachter angezweifelt werden.
Um einen Redress einzureichen, benutzen Sie bitte folgendes web-basiertes Mail-System auf CORDIS: http://cordis.europa.eu/fp7/ideas/redress_en.html.
Die Kosten für diese Prüfungen können im Rahmen eines ERC-Grants auf zwei verschiedene Arten abgerechnet werden:
Extern: Sollte Ihre Einrichtung über keine interne Wirtschaftsprüfung verfügen, müssen externe Wirtschaftsprüfer beschäftigt werden. Die anfallenden Kosten werden im Bereich Unteraufträge (Subcontracting) aufgeführt und so abgerechnet.
Intern: Sollte Ihre Einrichtung über eine interne Wirtschaftsprüfung (Revision) verfügen, so werden die anfallenden Kosten in der Regel als Personalkosten abgerechnet.
Wichtig: Bitte konsultieren Sie im Vorfeld in jedem Fall Ihre Gasteinrichtung und erfragen Sie die Audit-Modalitäten.
Weitere allgemeine Hinweise zu Audits im 7. Forschungsrahmenprogramm finden Sie auf: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/audit.htm
Aufgrund der Europäischen Haushaltsordnung ist die Kommission verpflichtet, das Führen eines zinsbringenden Kontos seitens des PI als Haupt-Zuwendungsempfänger zu verlangen.
Demnach ist die jeweilige Gasteinrichtung verpflichtet ein zinsbringendes Konto für die Dauer der Durchführung des Projekts einzurichten. Die Zinsen für das Pre-Financing müssen an die Kommission zurückgezahlt werden.
Sollte eine öffentliche Einrichtung ein solchen Kontos aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen einrichten können, hat die Einrichtung die Möglichkeit dieses nachzuweisen und darzulegen. Im Einzelfall wird dann darüber entschieden, ob die Einrichtung von dieser Verpflichtung entbunden werden.
Wird entgegen der Vorgaben kein zinsbringendes Konto eingerichtet, können dem Zuwendungsempfänger kürzere Berichtsperioden mit einhergehenden geringeren Auszahlungen auferlegt werden. Für Einrichtungen, dessen Führen von zinsbringenden oder nicht zinsbringenden Konten bereits anerkannt worden ist, soll der Status für die Laufzeit des Forschungsrahmenprogramms erhalten bleiben.

[PDF - 744,2 kB]

Flyer der Nationalen Kontaktstelle ERC (URL: http://www.eubuero.de/_media/NKS_ERC/Flyer_NKS_ERC_2011-07-13_web_BITV.pdf)
[PDF - 1,60 MB]

Informationen zur Antragstellung von der Nationalen Kontaktstelle (URL: http://www.eubuero.de/_media/NKS_ERC/Broschuere_ERC_Magazin_2011-07-13_web_BITV.pdf)
[PDF - 860,3 kB]

Hinweise zur Vorbereitung der Interviews bei den ERC Starting Grants (URL: http://www.eubuero.de/_media/NKS_ERC/Interviewleitfaden_ERC_Magazin_2010-09-06.pdf)
[PDF - 4,85 MB]

(URL: http://www.eubuero.de/_media/NKS_ERC/Broschuere_FundResearch-in-DE_de.pdf)