
Maßnahmen nach Art. 185 AEUV (vormals Art. 169 EGV) sollen eine langfristige Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Programmen mehrerer Mitgliedsstaaten begründen. Beteiligte Mitgliedsstaaten beschließen dabei, ein einziges gemeinsames Förderprogramm aufzulegen und dies zusammen zu finanzieren.
Die Europäische Kommission beteiligt sich über das Forschungsrahmenprogramm an den Kosten des Programms, das eine Administration haben muss, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dafür sollen Überschneidungen vermieden und Informationen, Fachwissen und Erfahrungswerte ausgetauscht werden. Nach Art. 188 AEUV wird über eine Beteiligung der EU durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren entschieden.
Im 7. FRP sind Kriterien für Art. 185-Initiativen definiert:
Für das 7. FRP sind bisher vier Maßnahmen nach Art. 185 geplant bzw. bereits etabliert:
Daneben wird die Initiative EDCTP (European and Developing Countries Clinical Trials Partnership gegen weltweite Krankheiten) aus dem 6. FRP fortgeührt.
